Deutschland
Preisangabenverordnung (PAngV) und LMIDV
Ware, die man sieht – in der Vitrine, im Schaukasten, im Regal – bekommt ein Preisschild oder eine Beschriftung.
§ 10 Abs. 1 PAngVAuf das Schild kommt der Gesamtpreis. Wo es üblich ist, auch Menge und Bezeichnung, auf die er sich bezieht.
§ 3 PAngVNach Gewicht verkauft, abgepackt oder als Stück ohne Verpackung (etwa ein Brot mit 500 g): Gesamtpreis und Grundpreis.
§ 4 Abs. 1 PAngVDavon ausgenommen sind unter anderem kleine Geschäfte, Kioske und Marktstände, in denen überwiegend bedient wird – außer das Sortiment kommt über ein Vertriebssystem.
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngVLose Ware nach Gewicht: nur der Grundpreis, je 1 kg oder 100 g, wie es üblich ist.
§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 PAngVAllergene bei loser Ware: auf einem Schild am oder neben dem Lebensmittel, in Preisverzeichnissen, als Aushang – oder mündlich mit gut sichtbarem Hinweis und schriftlicher Aufzeichnung. Fußnoten nennt die Verordnung ausdrücklich für Speisekarten und Preisverzeichnisse.
§ 4 Abs. 3 und 4 LMIDVWer eine Preisermäßigung bekannt gibt, nennt den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Ausnahme: schnell verderbliche Ware, die wegen drohenden Verderbs billiger wird, wenn das erkennbar ist.
§ 11 PAngV